Ein Betriebsrat ist also kein Geheimrat!
Entgegen der Annahme mancher BR-Gremien ist über Inhalt und Verlauf von BR-Sitzungen nicht zu schweigen. Aus §30 Satz 4 BetrVG ergibt sich keine über die Verschwiegenheitspflicht des § 79 BetrVG hinausgehende Verpflichtung. Es besteht keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von Betriebsratssitzungen zu wahren. Die Nichtöffentlichkeit in §30 BetrVG bezieht sich auf die zu den Betriebsratssitzungen zugelassenen Teilnehmer.
Die ständige informelle Berichtserstattung über die Arbeit des Betriebsrats stärkt die Verbundenheit mit der Belegschaft und deren Interesse an der Arbeit des Betriebsrats. (Vgl. BAG 5. 9. 1967 AP BetrVG § 23 Nr. Rn. 16; Fitting Rn. 20; GK-BetrVG/Wiese/Raab Rn. 27, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5.Aufl.2005, Eisemann, §30 Betriebsratssitzungen Rn 3) Aus den BR-Sitzungen darf also alles berichtet werden, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die nach §79 BetrVG geheim sind. Der Hang, auf die Bitte des Arbeitgebers zur Vertraulichkeit oder auf ein unterstelltes Gebot von Vertraulichkeit mit Schweigen gegenüber der Belegschaft zu reagieren, und auch die Betriebsratsarbeit weitgehend zur Geheimsache zu machen, hat also keine gesetzliche Grundlage. Es gibt nur wenige Dinge, über die wir wirklich schweigen müssten. Für alles andere und den daraus resultierenden Vertrauensverlust sind wir selbst verantwortlich. Gleiches gilt für Betriebsratsvorsitzende, die ihren BR zum Schweigen verpflichten wollen! (BAG 26. 2. 1987 AP BetrVG 1972 § 79 Nr. 2; BAG 16. 3. 1982 AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1; Richardi/Thüsing Rn. 4; GK-BetrVG/Oetker Rn. 8). Quelle: http://www.nci-net.de |